Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 83 Gesamtverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 179
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 – L 9 KR 344/16
- BSG, 28.09.2005 – B 6 KA 71/04 RVertragsarztrecht: Bindung der einzelnen Krankenkasse an den vom Landesverband geschlossenen Gesamtvertrag; Verzinsung rückständiger Gesamtvergütung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 – L 5 KA 5139/06
- LSG NRW, 20.06.2003 – L 10 B 3/03 KA ERZitiert von 4
- BSG, 17.10.2007 – B 6 KA 34/06 RZitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 03.04.2007 – L 5 KA 560/07 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2025 – L 5 KA 3048/24
- SG Stuttgart, 19.12.2024 – S 5 KA 4566/20
179 Entscheidungen zu § 83 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.